eve&rave Münster e.V.
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Neue psychoaktive Substanzen (NPS)

Legal Highs, Research Chemicals (RC), Designer-Drogen, Badesalze, Kräutermischungen, Räuchermischungen, Spice, ...

 

Unter dem Sammelbegriff „Neue psychoaktive Substanzen“ oder auch „Neue psychoaktive Stoffe“ (NPS) werden eine Vielzahl von völlig unterschiedlichen, teils (noch) legalen rausch-erzeugenden Substanzen, die ab den frühen 2000er-Jahren vermehrt in Umlauf kamen (und bis heute kommen), zusammengefaßt. Früher wurden diese Substanzen auch unter den Begriffen „Research Chemicals/Forschungs-chemikalien“ (RC; häufig verwendet bei synthe-tischen Reinstoffen), „Legal Highs“ (häufig verwendet für verpackte Fertigprodukte/ -mischungen, die RCs als aktive Wirkstoffe enthalten), „Designer-Drogen“, „Kräuter-“ oder „Räuchermischungen“ (häufig auch als „Spice“ bezeichnet) und „Badesalze“ geführt. Mittler-weile wird diese Trennung jedoch nicht mehr vorgenommen, da eine Abgrenzung teilweise nur schwer möglich und in vielen Fällen auch nicht sinnvoll ist. Meist handelt es sich bei diesen Substanzen um Abwandlungen bereits bekannter Psychoaktiva, die sich bezüglich ihrer chemischen Struktur und physiologischen Wirkung nur geringfügig von den entsprechenden bekannten illegalisierten Rauschmitteln unterscheiden. Unter dem Begriff NPS können sich jedoch auch Substanzen mit völlig neuer chemischer Struktur verbergen. Viele dieser Substanzen sind Abfallprodukte aus der pharmakologischen Forschung und waren mögliche Kandidaten für Medikamente, bis sich herausstellte, daß die gewünschten Wirkungen nicht vorhanden oder die Nebenwirkungen so groß waren, daß die Weiterentwicklung zum verkehrsfähigen Medikament eingestellt wurde.


Der „tiefere Sinn“ bei der Herstellung von NPS liegt jedoch nicht darin, Substanzen zu (er)finden bzw. nachzukochen, die neue ungeahnte Rauschzustände erzeugen können, sondern darin, bestehende Gesetze [in Deutschland: Betäubungsmittel-gesetz (BtMG), Arzneimittelgesetz (AMG) und Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)] zu umgehen (die Substanzen sind zu neu und/oder unzureichend oder gar nicht erforscht, um ihre Gefahren abschätzen zu können), um so den Profit der Hersteller zu maximieren. Da die Gesetze in Deutschland immer erst mit einiger zeitlicher Verzögerung an neu aufgetauchte Substanzen angepaßt wurden, fand seit Jahren ein stetiges Katz- und Mausspiel mit dem Gesetzgeber statt. So tauchte beispielsweise im Jahr 2005 das erste Mal die Recht bekannte, damals legale Droge „Spice“ auf dem deutschen Markt auf, deren Inhaltsstoffe die synthetischen Cannabinoide JWH-018 (entdeckt 12/2008) und Cannabicyclohexanol (CP-47,497-C8) am 22.01. 2009 vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in einem „Eilverfahren“ verboten wurden (JWH-081: entdeckt 03/2010, verboten 01/2011; JWH-210: entdeckt 09/2010, verboten 05/2011). Kaum war eine Substanz verboten, wurde diese leicht modifiziert und war somit zunächst erst einmal wieder für eine Zeit legal, wobei die Wirkung häufig (aber nicht immer) vergleichbar blieb. Viele dieser Substanzen sind sehr gefährlich und ihr Konsum kann lebensbedrohliche Folgen haben. Laut dem Europäischen Drogenbericht 2016 der EMCDDA vom 31.05.2016 (abrufbar in unserem Download-Bereich) wurden bis dahin über 560 NPS von der EMCDDA beobachtet. Im Jahr 2015 wurden 98 Substanzen erstmals gemeldet (gegenüber 101 im Jahr 2014), wobei synthetische Cannabinoide und synthetische Cathinone ganz oben auf der Liste der gemeldeten neuen Substanzen (mit 24 bzw. 26) standen.


Die – trotz der hohen Risiken – dennoch große Nachfrage nach diesen Substanzen ist auf den sich stetig erhöhenden Verfolgungsdruck durch die Polizei und Arbeitgeber mit immer besseren Nachweismethoden für illegalisierte Rauschmittel zurückzuführen. Da der Wunsch nach Rausch in der Gesellschaft weit verbreitet ist, berufliche Konsequenzen wegen Drogenkonsums aber immer drastischer werden, weichen immer mehr Menschen auf diese legalen und hierdurch vermeintlich harmloseren Substanzen aus. Dieser Trend ist extrem besorgniserregend, denn diese Substanzen sind oftmals um ein Vielfaches schädlicher als vergleichbare, bekannte illegalisierte Rauschmittel, von denen man meist die Risiken und Neben-wirkungen schon seit Jahren kennt und Konsumenten dementsprechend auf recht solide Informationen zum Gebrauch zurückgreifen können, was die Risiken deutlich mindert.

 

Schon aktuelle und/oder zukünftige Probleme mit NPS:

Die Vielzahl an rauscherzeugenden Substanzen hat mittlerweile schwindel-erregende Ausmaße angenommen und wird vermutlich auch weiterhin zunehmen, was diverse Probleme mit sich bringt/bringen wird:
1. Die Verfolgung von Drogendelikten wird für den Staat immer aufwendiger und
    kostspieliger, worüber sich vor allem die Hersteller von Drogennachweismetho-
    den freuen dürften, die bedingt durch immer neue Nachweismethoden gleichzei-
    tig auch für immer neue Drogen sorgen (natürlich nur weil der Gesetzgeber die
    Grenzwerte für die psychoaktiven Substanzen und deren Abbauprodukte – meist
    Null-Toleranz = Nachweisgrenze des Testverfahrens – vorgibt), die diese Nach-
    weismethoden umgehen, für die sie wiederum neue Nachweismethoden ent-
    wickeln können (usw.). Dieser Teufelskreis treibt die Konsumenten (insbesondere
    von Partydrogen) zu immer gefährlicheren (weil völlig unbekannten) Rauschmit-
    teln.
2. Für Konsumenten wird es immer wahrscheinlicher an Substanzen zu geraten, die
    sie gar nicht konsumieren wollten, weil häufig die Dealer schon nicht mehr wis-
    sen, was sie eigentlich verkaufen. So enthielten beispielsweise eine Zeit lang nur

    noch ca. 15% der als Ecstasy verkauften Pillen MDMA. Die übrigen 85% enthiel-

    ten häufig Substanzen aus der Gruppe der NPS.
3. Mediziner sind bei der adäquaten Behandlung von Drogennotfällen immer häufi-
    ger überfordert, da sie nicht wissen, gegen welche Substanz oder Substanzkom-
    bination sie behandeln sollen und ihnen die Freunde der Patienten bzw. die Pa-
    tienten selbst (insofern ansprechbar) keine brauchbaren Informationen liefern
    können.

 

Bis Ende November 2016 war die Rechtslage von NPS in Deutschland nicht ab-schließend geklärt, da der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 10.07.2014 eine Regelung kippte (Az: C-358/13 und C-181/14), nach der viele NPS dem Arznei-mittelgesetz (AMG) unterlagen. Da es sich aber bei NPS um keine Arzneimittel handelt, durften diese nun nicht mehr im AMG aufgeführt werden. Um diese rechtliche Lücke zu schließen und um das Katz- und Mausspiel zwischen den Herstellern und dem Gesetzgeber zu beenden, beschloß das Kabinett am 04.05.2016 den Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe (Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz – NpSG), durch den nun ganze Stoffgruppen verboten werden können. Das NpSG trat am 26.11.2016 in Kraft und umfaßt in seiner Erstfassung vor allem synthetische Cannabimimetika und Phenethylamine (Phenylethylamine). Aufgrund der stetig neu auftauchenden Substanzen bleibt das Katz- und Mausspiel in entschärfter Form jedoch weiterhin bestehen. Der Sachverständigenausschuß für Betäubungsmittel der Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) tagte in der Vergangenheit meist zweimal jährlich und sprach Empfehlungen für die Aufnahme neuer Substanzen in eine der drei Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aus [Anlage I: Nicht verkehrsfähige Betäu-bungsmittel; Anlage II: Verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäu-bungsmittel; Anlage III: Verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel (geregelt durch die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung, BtMVV)]. Die Änderungen des BtMG traten (und treten) mit der jeweiligen Veröffentlichung der „Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften“, auch „Betäu-bungsmittelrechts-Änderungsverordnung (BtMÄndV)“ genannt, im Bundesanzeiger in Kraft. Vergleichbares wird nun auch mit dem NpSG geschehen.

 

Merkmale von NPS (allgemein):

- NPS werden im Internet oder in Head- oder Smartshops klar definiert mit Namen

  und Strukturformel (teilweise auch falsch deklariert!) oder in Form von Fertigpro-

  dukten/-mischungen wie Kräuter- oder Räuchermischungen (Spice), Badesalzen,

  Bongreinigern, Düngerpillen oder Raumlufterfrischern angeboten, wobei die psy-

  choaktiven Inhaltsstoffe häufig nicht angegeben sind.

- Im Fall der Kräuter- und Räuchermischungen werden Pflanzenteile mit syntheti-

  schen Substanzen – meist synthetischen Cannabinoiden – versehen, dem Konsu-

  menten jedoch suggeriert, daß es sich um rein pflanzliche Psychoaktiva handelt.

- Alle Produkte, die NPS enthalten, werden entweder als legale Alternative illegaler

  Substanzen angepriesen oder tragen den Hinweis „nicht für den menschlichen

  Verzehr geeignet“ (o.ä.), wodurch die Hersteller versuchen, den eigentlichen

  Zweck der Produkte zu verschleiern, um sich so vor eventuellen strafrechtlichen

  Konsequenzen zu schützen.

- Die Inhaltsstoffe der angebotenen Produkte sind für den Konsumenten häufig nicht

  ersichtlich, da Hinweise zur genauen Zusammensetzung meist fehlen. In vielen

  Fällen ändern sich auch die Inhaltsstoffe der Produkte im Laufe der Zeit als Reak-

  tion auf eine sich geänderte Gesetzeslage.

- Die psychoaktiven Inhaltsstoffe der Produkte sind synthetische Verbindungen, die

  sich in Bezug auf Struktur und Wirkungsweise oft (aber nicht immer!) nur gering-

  fügig von den bekannten Drogen unterscheiden. NPS können u.a. aus den folgen-

  den Stoffgruppen stammen:

  - Aminoindan-Derivate:

    Zu den Aminoindan-Derivaten zählt z.B. die NPS MDAI.

  - Aminopropyl-Derivate:

    Zu den Aminopropyl-Derivaten zählt z.B. die NPS 5-API.

  - Arylcyclohexylamine:

    Zu den Arylcyclohexylaminen, zu denen z.B. auch das Ketamin und PCP zählt,

    zählen auch NPS wie z.B. das Methoxetamin (MXE).

  - Benzodiazepine:

    Benzodiazepin-Derivate (wie z.B. Diazepam), die als NPS vertrieben werden,

    sind weniger verbreitet und dienen primär dem Zweck, die Verschreibungspflicht

    zu umgehen.

  - Kokain-Analoga:

    Im Jahr 2008 wurde 4-Fluorotropacocain als erstes Kokain-Analogon nachgewie-

    sen.

  - Phenylethylamine:

    Aus der Stoffgruppe der Phenylethyamine sind u.a. die Substanzen 2C-B, Am-

    phetamin (Speed), MDMA (Ecstasy) und Methamphetamin (Crystal) als synthe-

    tische illegalisierte Drogen oder die pflanzlichen Alkaloide Mescalin (in diversen

    Kakteen), Ephedrin (aus der Gattung Ephedra) und Cathinon, Norephedrin und

    Norpseudoephedrin (Cathin) des Kath-Strauchs (Catha edulis) als natürlich vor-

    kommende psychoaktive Substanzen recht bekannt. Um die Phenylethylamine

    genauer zu charakterisieren können sie strukturell in spezifischere Untergruppen

    eingeteilt werden. Hierzu zählen die 1-Phenyl-2-aminobutane (z.B. Butylon), die

    2C-Familie (z.B. 2C-B, 2C-B-FLY, 2C-I und 2C-T-7), die Aleph-Familie, die Am-

    phetamine (z.B. 4-FA und 4-MA), die Cathinone (z.B. Mephedron und Methylon)

    inkl. der Pyrrolidinophenone (z.B. α-PPP, MDPV und Naphyron), die Dimethoxy-

    amphetamine (z.B. DOB, DOI und DOM), die Methylendioxyamphetamine (z.B.

    MDHOET), die NBOMe-Substanzen (z.B. 25B-NBOMe, 25C-NBOMe und

    25I-NBOMe) und die Trimethoxyamphetamine, wobei vermutlich in jeder dieser

    Gruppen eine Vielzahl von NPS denkbar sind (einige bekannte siehe Klammern).

    Allein vom Amphetamin oder Cathinon ausgehend, können eine Vielzahl weiterer

    Derivate synthetisiert werden, deren Wirkungen mit jenen der Ausgangssubstan-

    zen vergleichbar sind.

  - Piperazine:

    NPS aus der Stoffgruppe der Piperazine sind weit verbreitet, da sie sehr kosten-

    günstig und relativ unkompliziert herzustellen sind. Zu dieser Stoffgruppe zählen

    neben dem recht bekannten BZP auch NPS wie z.B. m-CPPMBZP, MDBZP,

    MeOPP und TFMPP. Laut der EMCDDA enthielten im Jahr 2006 schätzungswei-

    se ca. 10% aller in der EU verkauften Ecstasy-Pillen, die eigentlich MDMA ent-

    halten sollten, m-CPP, was sich bis zum Jahreswechsel 2008/2009 in einigen Mit-

    gliedsstaaten auf bis zu 50% erhöht haben soll. Häufig enthalten diese vermeint-

    lichen Ecstasy-Pillen auch Mischungen aus verschiedenen Piperazinen. Eine ver-

    breitete Kombination ist z.B. BZP und TFMPP.

  - Pipradole:

    Das Pipradol-Derivat Desoxypipradol (auch bekannt als „Ivory Wave“) war in den

    1950er Jahren als Medikament zur Behandlung von Narkolepsie und ADHS zu-

    gelassen.

  - Synthetische Cannabinoide:

    Die NPS aus der mittlerweile recht beachtlichen Gruppe der synthetischen Can-

    nabinoide werden meist auf getrocknetes Pflanzenmaterial aufgebracht und als

    Kräuter- oder Räuchermischungen (auch bekannt als „Spice“) verkauft. Struktu-

    rell lassen sich die synthetischen Cannabinoide in die folgenden Gruppen eintei-

    len:

    1. Klassische Cannabinoide wie z.B. AM-906 oder HU-210

    2. Nicht-Klassische Cannabinoide (Cyclohexylphenole oder 3-Arylcyclohexanole)

        wie z.B. CP-47,497 und dessen Homologe

    3. Hybrid-Cannabinoide (Kombinationen aus 1. und 2.), wie z.B. AM-4030

    4. Aminoalkylindole (AAIs). Hierzu zählen die Naphthoylindole (z.B. JWH-018,

        JWH-073, JWH-398 und WIN-55,212-2), die Naphthylmethylindole, die Phenyl-

        acetylindole (z.B. JWH-250) und Benzoylindole (z.B. AM-694, Pravadolin und

        RCS-4)

    5. Eicosanoide (Endocannabinoide wie z.B. Anandamid und synthetische Ana-

        loga wie z.B. Methanandamid)

    6. Naphthoylpyrrole (z.B. JWH-147 und JWH-307)

    7. Naphthylmethylindene (z.B. JWH-176)

    8. Andere wie Diarylpyrazol (Rimonabant) oder Derivate des CB-13

    [Kleiner Exkurs in Sachen Substanzbezeichnung: AM = Alexandros Makryannis,

    CP = Pfizer Inc., HU = Hebräische Universität Jerusalem, JWH = John William

    Huffmann, WIN = Winthrop Arzneimittel]

  - Tryptamine:

    In der Stoffgruppe der Tryptamine, zu denen auch bekannte Drogen wie z.B. Bu-

    fotenin, DMT, LSD, Psilocin und Psilocybin zählen, finden sich ebenfalls einige

    NPS wie z.B. 5-MeO-DiPT.

  - Andere Substanzen:

    Andere Substanzen, die teils nahe mit den obigen verwandt sind. Hierzu zählen

    z.B. Thiophen-Strukturanaloga der Phenylethylamine (z.B. Methiopropamin und 

    Thiopropamin) oder Opioide (z.B. AH-7921MT-45 (auch ein Piperazin) und Ta-

    pentadol).

 

 

Gebrauch von NPS (allgemein):

- NPS werden geraucht (z.B. Joint, Bong oder Vaporizer), geschluckt (Tablette, Kap-

  sel oder Bömbchen) oder geschnupft (Pulver oder zerdrückte Tabletten). Die Kon-

  sumform ist substanzabhängig. Von Injektionen ist grundsätzlich abzuraten!!!

- Häufig sind die Verpackungen mit dem Warnhinweis „nicht für den menschlichen
  Verzehr geeignet“
(o.ä.) bedruckt. Gleichzeitig werden jedoch in verschlüsselten

  Gebrauchsanleitungen dem Konsumenten Tips für den Konsum gegeben, auf die

  man sich jedoch nicht verlassen sollte.

 

 

Wirkung von NPS (allgemein):

- NPS decken vermutlich das gesamte Wirkspektrum ab, das auch von den gäng-

  igen Rauschmitteln bekannt ist.

- Die Wirkung kann – abhängig von Substanz und Konsumform – nach wenigen Se-

  kunden (beim Rauchen) oder auch erst nach über 2 Stunden einsetzen.

- Die kurzzeitigen Wirkungen und Nebenwirkungen sind jedoch – im Vergleich zu

  den gängigen, häufig schon über mehrere Jahrzehnte konsumierten Rauschmitteln

  – meist nur unvollständig oder gar nicht bekannt und dokumentiert. Über Langzeit-

  risiken ist bei den meisten NPS nichts bekannt!

 

 

Gefahren von NPS (allgemein):

- Nur weil etwas legal ist, heiß das noch lange nicht, daß es auch ungefährlich ist!

  Dies gilt vor allem bei NPS. Die (meist vorrübergehende) Legalität liegt nur darin

  begründet, daß die Substanzen so neu und unerforscht sind, daß der Gesetzgeber

  noch keine Zeit hatte, darauf zu reagieren (und sie gegebenenfalls zu verbieten)!

  Qualitätskontrollen, wie sie bei Medikamenten oder Lebensmitteln stetig stattfin-

  den, gibt es bei NPS nicht!

- Wer NPS konsumiert begibt sich in unbekannte Gewässer! Die Gefahr liegt darin,

  daß man nicht weiß, welche Gefahren überhaupt bestehen. Wirkdosis, mögliche

  tödliche Dosis, körperliche und psychische Schäden, Suchtpotential, gefährliche

  Wechselwirkungen mit anderen Substanzen, sind alle völlig unbekannt. Das bruch-

  stückhafte Wissen über die Wirkungen und Nebenwirkungen von diversen NPS ist

  in vielen Fällen nur auf Konsumentenberichte zurückzuführen.

- Das Gefahrenspektrum von NPS kann von völlig harmlos bis hochgefährlich rei-

  chen. Schon kleine Änderungen an einem Molekül können (müssen aber nicht)

  extreme Veränderung im Wirkspektrum, in der Wirkdosis und im Gefahrenpotential

  verursachen. Somit ist eine Ursprungssubstanz maximal als ein Anhaltspunkt,

  aber niemals als Referenz zu betrachten, deren Nutzung man eins zu eins über-

  tragen kann!

- Gleich aussehende Produkte und Produkte mit dem selben Namen können unter-

  schiedliche Wirkstoffkonzentrationen und -kombinationen aufweisen oder sogar

  gänzlich andere Wirkstoffe enthalten, da die Hersteller bei einer sich geänderten

  Gesetzeslage die nun verbotenen Substanzen durch andere ersetzen.

- In einigen Fertigprodukten/-mischungen sind Substanzen auf getrocknetes Pflan-

  zenmaterial aufgebracht. Diese können sich jedoch durch Erschütterungen lösen

  und am Boden der Tüte sammeln. Somit können die Reste in der Tüte (die letzte

  Konsumeinheit) erheblich höhere Wirkstoffkonzentrationen enthalten. Dies birgt

  die Gefahr einer Überdosis!

- In Fertigprodukten/-mischungen sind meist mehrere psychoaktive Substanzen ent-

  halten. Konsumierst Du eine solche Fertigmischung, betreibst Du Mischkonsum,

  was die Risiken deutlich erhöht! Da es zu NPS kaum gesicherte Daten über Ne-

  benwirkungen und Langzeitrisiken gibt, gibt es diese erst recht nicht für Substanz-

  kombinationen!

- Durch NPS wurden bereits lebensbedrohliche Vergiftungen verursacht! Außerdem

  sind Symptome wie Kreislaufversagen, Ohnmacht, Psychosen, Wahnvorstellungen

  und Muskelzerfall bis hin zum drohenden Nierenversagen beschrieben. Darüber

  hinaus sind einige Todesfälle dokumentiert, die nachweislich auf den Gebrauch

  von NPS zurückzuführen sind! Die Todesursachen reichen von allergischen Reak-

  tionen über Überdosierungen (selbst verschuldet oder aufgrund fehlender oder fal-

  scher Beschriftungen) bis hin zu riskanten Konsumformen oder Mischkonsum.

- Das Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluß von NPS (egal ob legal oder ille-

  gal) ist verantwortungslos und gefährlich!!! Handelt es sich um eine illegale NPS

  wird dies mit dem Entzug der Fahrerlaubnis bestraft. Aber auch bei legalen NPS

  kann der Entzug der Fahrerlaubnis drohen, wenn Du hierdurch Auffälligkeiten im

  Fahrverhalten oder andere Ausfallerscheinungen zeigst (§ 316 StGB – Trunkenheit

  im Verkehr).

 

 

Safer Use von NPS (allgemein):

- Da die kurzzeitigen Wirkungen und Nebenwirkungen von NPS (ob Reinstoff oder

  Fertigprodukt/-mischung) meist nur unvollständig bekannt und dokumentiert sind

  und man über Langzeitrisiken meist gar nichts weiß, ist vom Konsum von NPS

  dringend abzuraten! Konsumierst Du NPS, machst Du Dich zur Laborratte!!!
- Wer dennoch mit NPS experimentieren will, sollte körperlich und psychisch fit sein

  und sich im Vorfeld gründlich über die Substanz(en) informiert haben. Außerdem

  sollte man vor dem Konsum immer eine geringe Menge auf der Haut auf allergi-

  sche Reaktionen testen und erst danach eine nicht wirksame Minimaldosis konsu-

  mieren. Warte nach dem Konsum mehrere Stunden – um wirklich sicher zu gehen

  mehr als 24 Stunden – auf ungewöhnliche Symptome, die auf eine Allergie hindeu-

  ten könnten. Bei allergischen Reaktionen sollte man die Substanz auf keinen Fall

  weiter konsumieren! Der Allergietest sollte nach jedem Kauf durchgeführt werden,

  da man sich nie sicher sein kann, welche Substanz(-mischung) man erworben hat.

- Beim ersten Konsum sollte stets eine nicht wirksame Minimaldosis getestet wer-

  den, um sich dann vorsichtig an die wirksame Dosis heranzutasten. Bedenke, daß

  der Wirkungseintritt schon nach kurzer Zeit oder erst nach einigen Stunden erfol-

  gen kann! Lege nicht übereilt nach und bedenke, daß Du durch das Nachlegen die

  Wirkstoffkonzentration in Deinem Körper möglicherweise erhöhst, da die zuvor

  konsumierte Menge eventuell noch nicht (vollständig) abgebaut ist! Solche Selbst-

  versuche sollten stets in einem sicheren Umfeld mit einem erfahrenen und einge-

  weihten Aufpasser stattfinden, der zur Not Hilfe holen kann. Solche Experimente

  sind nichts für Parties!

- Personen mit Herz-/Kreislaufbeschwerden oder -erkrankungen, hohem Blutdruck,

  Schilddrüsenproblemen, Leber- oder Nierenerkrankungen, Asthma, Diabetes, Epi-

  lepsie oder psychischen Erkrankungen sowie alle Personen, die Medikamente zu

  sich nehmen, sollten auf den Konsum von NPS verzichten, da häufig keine (zuver-

  lässigen) Informationen zu organischen Belastungen und Wechselwirkungen vor-

  liegen.

- Verwende bei nasalem Konsum eine saubere Unterlage und Dein eigenes, sau-

  beres Ziehröhrchen (keine Geldscheine!), um Dich vor übertragbaren Krankheiten

  zu schützen. Teile keine Nadeln oder Spritzen!

- Da für die meisten NPS kaum Informationen zu Wechselwirkungen vorliegen, sol-

  lte jeglicher Mischkonsum vermieden werden.

  - Trinke keinen Alkohol, da dieser die Wirkung verstärken oder verändern kann.

    Außerdem ist bei einigen NPS die Alkoholwirkung nicht mehr spürbar, was zu ei-

    ner Alkoholvergiftung führen kann.

- Trinke ausreichend alkoholfreie Getränke, um Dehydratation zu vermeiden.

- Halte beim Konsum größere Zeitabstände von mehreren Wochen ein, um einer

  möglichen Abhängigkeit und Toleranzentwicklung vorzubeugen.

- Laß Personen, die unter dem Einfluß von NPS in Panik geraten oder „Horror-Trips“

  erleben nie allein! Die Gefahr, daß sie sich etwas antun oder in gefährliche Situa-

  tionen geraten, ist zu groß!

- Im Notfall den europaweit gültigen Notruf (Nummer: 112) anrufen. Schildere am

  Telefon nur die Symptome und kläre den Rettungsdienst oder Notarzt vor Ort über

  die konsumierten Substanzen auf. Sie unterliegen der Schweigepflicht!

  Informationen zur Ersten Hilfe bei Drogennotfällen findest Du hier.

 

 

Rechtsstatus einiger NPS:

Einige NPS unterlagen in Deutschland bereits vor der Einführung des Neue-psycho-aktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Hierzu zählen u.a.:
2-DPMP (Desoxypipradrol) (Pipradol)

2-FMA (2-Fluormethamphetamin) (Phenylethylamin)

2C-B (Phenylethylamin)

2C-C (Phenylethylamin)

2C-D (2C-M) (Phenylethylamin)

2C-E (Phenylethylamin)

2C-I (Phenylethylamin)

2C-P (Phenylethylamin)

2C-T-7 (Phenylethylamin)

3-FMA (3-Fluormethamphetamin) (Phenylethylamin)

3-FMC (3-Fluormethcathinon) (Phenylethylamin)

3-MMC (3-Methylmethcathinon) (Phenylethylamin)

3,4-DMMC (3,4-Dimethylmethcathinon) (Phenylethylamin)

4-EMC (4-Ethylmethcathinon) (Phenylethylamin)

4-FA (4-Fluoramphetamin) (Phenylethylamin)

4-FMA (4-Fluormethamphetamin) (Phenylethylamin)

4-FMC (4-Fluormethcathinon, Flephedron) (Phenylethylamin)

4-Fluortropacocain (Kokain-Analogon)

4-MEC (4-Methylethcathinon) (Phenylethylamin)

4-MeMABP (4-Methylbuphedron) (Phenylethylamin)

4-MTA (Phenylethylamin)

4,4'-DMAR (4,4'-Dimethylaminorex)

5-APB (Benzofury) (Phenylethylamin)

5-API (5-IT, 5-(2-Aminopropyl)indol) (Aminopropyl-Derivat)

5-MeO-DiPT (Tryptamin)

5-MeO-DMT (Tryptamin)

5F-AB-PINACA (synthetisches Cannabinoid)

5F-ABICA (synthetisches Cannabinoid)

5F-AMB (synthetisches Cannabinoid)

5F-PB-22 (5F-QUPIC) (synthetisches Cannabinoid)

5F-SDB-006 (synthetisches Cannabinoid)

6-APB (Benzofury) (Phenylethylamin)

25B-NBOMe (2C-B-NBOMe) (Phenylethylamin)

25C-NBOMe (2C-C-NBOMe) (Phenylethylamin)

25I-NBOMe (2C-I-NBOMe) (Phenylethylamin)

α-PVP (α-Pyrrolidinovalerophenon) (Phenylethylamin)

AB-001 (Adamantyl-Derivat von JWH 018) (synthetisches Cannabinoid)

AB-CHMINACA (synthetisches Cannabinoid)

AB-FUBINACA (synthetisches Cannabinoid)

AB-PINACA (synthetisches Cannabinoid)

AET (α-Ethyltryptamin) (Tryptamin)

AH-7921 (Doxylam) (Opioid)

AKB-48 (APINACA) (synthetisches Cannabinoid)

AKB-48F (synthetisches Cannabinoid)

AM-694 (synthetisches Cannabinoid)

AM-1220 (synthetisches Cannabinoid)

AM-1220-Azepan (synthetisches Cannabinoid)

AM-2201 (synthetisches Cannabinoid)

AM-2232 (synthetisches Cannabinoid)

AM-2233 (synthetisches Cannabinoid)

AMT (α-Methyltryptamin) (Tryptamin)

APICA (SDB-001, 2NE1) (synthetisches Cannabinoid)

BB-22 (QUCHIC) (synthetisches Cannabinoid)

Buphedron (Phenylethylamin)

Butylon (bk-MBDB) (Phenylethylamin)

CP-47,497 (synthetisches Cannabinoid)

CP-47,497-C6 (synthetisches Cannabinoid)

CP-47,497-C8 (synthetisches Cannabinoid)

CP-47,497-C9 (synthetisches Cannabinoid)

DET (Diethyltryptamin) (Tryptamin)

DMC (Dimethocain, Larocain) (Kokain-Analogon)

DMMA (Dimethoxymethamphetamin) (Phenylethylamin)

DMT (Dimethyltryptamin) (Tryptamin)

DOB (2,5-Dimethoxy-4-bromamphetamin) (Phenylethylamin)

DOC (2,5-Dimethoxy-4-chloramphetamine) (Phenylethylamin)

DOI (2,5-Dimethoxy-4-iodamphetamin) (Phenylethylamin)

DOM (2,5-Dimethoxy-4-methylamphetamin) (Phenylethylamin)

EAM-2201 (5-Fluor-JWH-210) (synthetisches Cannabinoid)

EPH (Ethylphenidat) (Phenylethylamin)

Ethcathinon (Phenylethylamin)

Ethylon (bk-MDEA, MDEC) (Phenylethylamin)

Etizolam (Benzodiazepin-Analogon)

FDU-PB-22 (synthetisches Cannabinoid)

FUB-PB-22 (synthetisches Cannabinoid)

JWH-007 (synthetisches Cannabinoid)

JWH-015 (synthetisches Cannabinoid)

JWH-018 (synthetisches Cannabinoid)

JWH-019 (synthetisches Cannabinoid)

JWH-073 (synthetisches Cannabinoid)

JWH-081 (synthetisches Cannabinoid)

JWH-122 (synthetisches Cannabinoid)

JWH-200 (synthetisches Cannabinoid)

JWH-203 (synthetisches Cannabinoid)

JWH-210 (synthetisches Cannabinoid)

JWH-250 (synthetisches Cannabinoid)

JWH-251 (synthetisches Cannabinoid)

JWH-307 (synthetisches Cannabinoid)

m-CPP (Piperazin)

MAM-2201 (5-Fluorpentyl-JWH-122) (synthetisches Cannabinoid)

MBZP (Piperazin)

MDPV (Phenylethylamin)

Mephedron (4-MMC) (Phenylethylamin)

Methedron (PMMC) (Phenylethylamin)

Methiopropamin (MPA) (Thiophen-Strukturanalogon der Phenylethylamine)

Methoxetamin (MXE) (Arylcyclohexylamin)

Methylon (MDMC) (Phenylethylamin)

MT-45 (Opioid und Piperazin)

Naphyron (Phenylethylamin)

NEB (N-Ethylbuphedron)

o-RCS-4 (RCS-4 ortho-Isomer) (synthetisches Cannabinoid)

p-FPP (para-Fluorphenylpiperazin) (Piperazin)

PB-22 (QUPIC) (synthetisches Cannabinoid)

Pentedron (Phenylethylamin)

Pentylon (bk-MBDP) (Phenylethylamin)

Phenazepam (Benzodiazepin)

PMA (4-Methoxyamphetamin) (Phenylethylamin)

PMEA (p-Methoxyethylamphetamin) (Phenylethylamin)

RCS-4 (C4) (RCS-04 (C4)) (synthetisches Cannabinoid)

SDB-006 (synthetisches Cannabinoid)

STS-135 (5F-2NE1) (synthetisches Cannabinoid)

Tapentadol (Opioid)

TFMPP (Piperazin)

Thienoamphetamin (Thiopropamin) (Thiophen-Strukturanal. der Phenylethylamine)

THJ-018 (synthetisches Cannabinoid)

THJ-2201 (AM-2201 Indazol-Analogon) (synthetisches Cannabinoid)

UR-144 (synthetisches Cannabinoid)

XLR-11 (5-Fluor-UR-144) (synthetisches Cannabinoid)

 

 

Letzte Änderungen: 20.05.2018

Haftungsausschluß
Der gemeinnützige Verein eve&rave Münster e.V. möchte wertfrei über (Party-)Drogen aufklären und die damit verbundenen Risiken aufzeigen, sowie Tips im Fall von Notsituationen geben. Daher richtet sich der Inhalt dieser Seiten in erster Linie an Personen, die bereits Drogen konsumieren oder beabsichtigen dies zu tun. Er soll nicht als Konsumaufforderung mißverstanden werden!
Wenngleich die Informationen dieser Seiten nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt wurden, so können Fehler jedoch nicht ausgeschlossen werden. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die durch die Verwendung dieser Informationen entstehen!

Artikel und Studien zu „Neue psychoaktive Substanzen“ (NPS)

 

Synthetische Cannabinoide und Spice (Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht)

 

Synthetische Cathinone (Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht)

 

Synthetische Kokain-Derivate (Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht)

 

List of designer drugs (Wikipedia, englisch)

 

Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz – BtMG); Ausfertigungsdatum: 28.07.1981 (gesetze-im-internet.de)

Das vollständige Betäubungsmittelgesetz (BtMG).

 

Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe (Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz – NpSG); Ausfertigungsdatum: 26.11.2016 (gesetze-im-internet.de)

Das aktuelle und vollständige Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG).

 

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG); Ausfertigungsdatum: 24.08.1976 (gesetze-im-internet.de)

Das vollständige Arzneimittelgesetz (AMG).

 

Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln missbraucht werden können (Grundstoffüberwachungsgesetz – GÜG); Ausfertigungsdatum: 11.03.2008 (gesetze-im-internet.de)

Das vollständige Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG).

 

Änderungen in der Betäubungsmittelgesetzgebung (Bundesopiumstelle)

Eine Übersicht über die Änderungen im BtMG (Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften, auch Betäubungsmittelrechts-Änderungs-verordnung, BtMÄndV, genannt). Keine ausführlichen Informationen!

 

Legal-High-Inhaltsstoffe.de (BAS!S – Beratung, Arbeit, Jugend & Kultur e.V., Frankfurt)

Eine sehr umfangreiche Seite über NPS mit Informationen zu Inhaltsstoffen, der aktuellen Rechtslage und vielem mehr.

 

EcstasyData.org (USA)

Ein unabhängiges, laborbasiertes Drug-Checking Programm des Erowid Center, unterstützt durch Isomer Design und DanceSafe. Diese Seite zeigt Analysen von als Reinstoff verkauften NPS und Ecstasy-Pillen.

 

 

 

Hanf künstlich herstellen? (YouTube, Terra X Lesch & Co, 26.04.2017)

Ein kurzes informatives Video über die Geschichte, die Wirkung und die rechtliche Situation von synthetischen Cannabinoiden.

 

Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) tritt in Kraft (Die Drogenbeauftragte, 25.11.2016)

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wird am 26.11.2016 das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) in Kraft treten. Mit diesem Gesetz steht den Strafverfolgungsbehörden neben dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eine neue Rechtsgrundlage zur Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität zur Verfügung. Es werden erstmals ganze Stoffgruppen, welche eine Vielzahl von Einzelsubstanzen umfassen, verboten. Das betrifft derzeit vor allem synthetische Cannabimimetika und Phenethylamine. Hier der Gesetzestext.

 

Mehr Rauschgifttote: Die Flut legaler Drogen (Südwest Presse, 05.09.2016)

Die Zahl der Drogentoten im Südwesten steigt. Parallel werden immer mehr legale Rauschmittel auf den Markt geworfen. Deren Wirkung: Unberechenbar.

 

Gesundheitsexperten begrüßen geplantes Verbot von Neuen psychoaktiven Substanzen (aerzteblatt.de, 07.07.2016)
Berlin – ­ Experten aus dem Gesundheitswesen unterstützen die Bemühungen der Bun­des­regierung, die zunehmende Verbreitung von sogenannten Neuen Psycho-aktiven Stoffen (NPS) mit einem weitreichenden Verbot zu unterbinden. Sie machten heute an­läss­lich einer Anhörung des Gesundheitsausschusses zum Entwurf für das Neue-psy­choaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) (Drucksache 18/8579) deutlich, dass die Drogen, die auch als „Legal Highs“ bezeichnet werden, keines-wegs so harmlos sind, wie ihre Be­zei­chnungen (Kräutermischungen, Badesalze, Raumerfrischer) klingen.
 

Kabinett beschließt Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psycho-aktiver Stoffe (BMG, 04.05.2016)

Das Bundeskabinett hat am 04.05.2016 den Gesetzentwurf des Bundesministe-riums für Gesundheit zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe (Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz – NpSG), so genannte Legal Highs, beschlos-sen. Hier der Gesetzesentwurf.

 

Haftbefehle nach "Spice"-Vergiftungen in Hannover (NDR.de, 26.01.2016)

Nach dem Konsum der sogenannten Legal-High-Droge "Spice" haben mindestens 16 Menschen in Hannover zum Teil schwere Vergiftungen erlitten. Eine 23-jährige Frau schwebte laut Polizei sogar in Lebensgefahr.

 

"Legal Highs": So gefährlich sind sie wirklich (Merkur.de, 04.01.2016)
Immer wieder müssen Menschen nach dem Konsum von "Kräutermischungen" ins Krankenhaus, manchmal sterben sie sogar daran.

 

Badesalz statt Heroin: Süchtig nach Legal Highs (Südwest Presse, 30.11.2015)

Bunte Tütchen für billige Preise: Künstliche Drogen sind per Mausklick erhältlich - und unberechenbar. Erfahrungen eines Ex-Junkies.

 

Tagung im Drogenrausch: Polizei ermittelt gegen Mediziner (ZDF, heute, 05.09.2015)
Nach der Massenvergiftung in einem Tagungszentrum in Niedersachsen ermittelt die Polizei gegen die Verletzten: Sie werden beschuldigt, die Droge "2C-E" eingenommen und so den Großeinsatz der Rettungskräfte ausgelöst zu haben. Bei der Gruppe soll es sich um 29 Ärzte, Homöopathen und Heilpraktiker handeln.
 

Halluzinationen, Psychosen, Verfolgungswahn – und alles legal (Süddeut-sche.de, 16.07.2014)

Sie werden als "Badesalz" und rein zu "Forschungszwecken" verkauft, diskret verpackt und per Post verschickt. Neue chemische Drogen erfreuen sich in der Partyszene steigender Beliebtheit, erworben werden sie meist legal. In München sind sie besonders verbreitet.

 

Neue Kräuterdroge: "Lava Red" ist lebensgefährlich (n-tv.de, 12.12.2010)

In Deutschland ist eine neue Kräuterdroge aufgetaucht – "Lava Red". Jugendliche rauchen die als Raumduft angebotenen Kräuter, die mit künstlichem Cannabis besprüht werden. Das Mittel ist legal, aber hochgefährlich.

 

 

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